Mit dem aktuellen Bulletin der Ständigen Impfkommission hat die STIKO im Juni die passive Impfung gegen das RS-Virus für alle Säuglinge ab dieser Saison empfohlen. Und dies unabhängig von Risikofaktoren und für alle Kinder, die seit April 2024 geboren wurden, und damit ab Herbst ihre erste RSV-Saison erleben. Ich hatte darüber geschrieben.
Was bisher ungeklärt war: Wie die RSV-Impfung nun finanziert wird, also wer zahlt den Impfstoff, wer zahlt die ärztliche Leistung.
Abrechnung Hintergrund
Es gab einen Streit im Hintergrund, ob die Gabe von monoklonalen Antikörpern nun als passive Impfung zu werten sei oder als Gabe eines Medikamentes. Eine Impfung hätte durch den Gemeinsamen Bundesausschuss GBA geregelt werden müssen, der sich schließlich nicht für zuständig erklärte, da er die RSV-Prophylaxe als Medikamentengabe deklarierte.
Nun beginnen die Verhandlungen zwischen Ärzt:innenschaft auf der einen Seite und den Krankenkassen auf der anderen. Durch die Positionierung des GBA erfuhr die Finanzierung bereits eine Abwertung, man munkelte schon, die Gabe eines Medikamentes werde in der Quartalspauschale versenkt, d. h. die Ärzt:innen erhalten gar kein Geld.
Abrechnung konkret
Wie sieht nun die Bezahlung aus?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt seit Mitte September drei neue Abrechnungsziffern aus, die mit der RSV-Impfung verknüpft werden.
GOP* 01941 – die Hauptziffer der eigentlichen Impfung. Damit wird die „Aufklärung und Beratung der Eltern sowie die anschließende Injektion von Nirsevimab vergütet“, so die KBV. Vergütung: 8,95 €.
GOP 01942 – eine Nebenziffer, die von der KV automatisch zugesetzt wird. Sie vergütet den Aufwand, den Ärztinnen und Ärzte haben, um „die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab zu informieren“. Vergütung: 4,06 €.
GOP 01943 – eine Beratungsziffer über die RSV-Impfung, wenn die Impfung nicht stattfindet. Vergütung: 3,82 €.
Wir können also festhalten: Für die Beratung der Eltern über diese neue Impfung, über Wirkungen und Nebenwirkungen, über das Erklären, wie mit dem Rezept zu verfahren ist, die Kühlkette einzuhalten ist usw, schließlich die Terminierung der Impfung, die komplette körperliche Untersuchung, das Aufziehen der Impfung, Bereithalten von Desinfektion und Pflastern etc, evtl. Assistenz durch eine MFA, dann Durchführen der Impfung und Dokumentation der Impfung im Impfbuch, dem Praxisimpfbuch und in der Praxissoftware erhalten wir aktuell 13,01 €.
Findet die Impfung nicht statt, weil die Eltern sich dagegen entscheiden, erhalten wir 3,82 €, die Beratung ist nicht abrechnungsfähig neben der Impfung.
Sprechstundenbedarf
Wie oben schon erklärt, kann der Impfstoff momentan nur auf Einzelrezept durch die Eltern selbst organisiert werden. Bedeutet auch, dass sie vorher in die Praxis kommen, dort über die Kühllagerung informiert werden, ein Rezept ausgeschrieben wird und sie den Impfstoff wieder bringen müssen. Hintergrund: Noch ist der Impfstoff nicht über den Sprechstundenbedarf durch die einzelnen Praxen beziehbar.
Sobald diese Möglichkeit besteht, fällt diese GOP für die Praxen weg. Dann sind Bezug und Lagerung des Impfstoffes zusätzlich in den obigen 8,95€ implementiert.
Übernahme durch die Krankenkassen
Für Gesetzlich Versicherte gilt die obige Regelung. Die Krankenkassen müssen die Kosten für den Impfstoff übernehmen, die Abrechnung der ärztlichen Leistung erfolgt über die Quartalsabrechnung.
Problem I: Viele Neugeborene haben noch keinen Versichertennachweis, es wird das so genannte Ersatzverfahren angewendet. Noch ist völlig unklar, ob oben genannte Abrechnung überhaupt möglich ist.
Problem II: Für Privatversicherte gilt das alles nicht, sie müssen in Vorleistung gehen, was den Impfstoff angeht und erhalten später eine Privatrechnung durch die Praxis.
Kliniken
Nach STIKO-Empfehlung soll die Impfung eigentlich zeitnah nach Geburt erfolgen, also bereits im Wöchnerinnenbett bzw. zur Vorsorge U2 im Krankenhaus. Dato heute gibt es keinerlei einheitliche Regelung, wie die Kliniken den Bezug des Impfstoffes und die ärztlichen Kosten finanzieren können. (Anmerkung: Solange das ungeregelt ist, werden die Entbindungskliniken vermutlich nicht groß mit der Impfung werben, sondern auf die niedergelassenen Kinderärzt:innen verweisen. In Anbetracht der begonnenen RSV-Saison ist dies aber nicht im Sinne der STIKO-Empfehlung.)
Fazit:
Die Honorierung der RSV-Impfung ist für die Niedergelassenen eine Frechheit. Für gerade mal 9 € lässt sich der Aufwand einer Impfung wirtschaftlich nicht amotisieren. Ich habe an anderer Stelle schon einmal über die Ho(h)norierung von Impfungen für Niedergelassenen geschrieben, die Vergütung jetzt ist ein neuer Tiefpunkt.
Da die Impfung zeitnah nach Geburt erfolgen soll, ist auch die Koppelung an die Vorsorgeuntersuchung U3 mit einem Monat eigentlich zu spät. Ein Extratermin ist vonnöten, außerdem eine Einbestellung (und Erklärung) der Eltern zum Abholen des Rezeptes. Außerdem sollen alle Neugeborene seit April nachgeholt geimpft werden, auch sie brauchen Extratermine. Für unsere Praxis bedeutet das z. B. 150 Termine im vierten Quartal alleine für die RSV-Prophylaxe.
Schön ist die Honorierung einer Impfberatung durch die GOP 01943, auch wenn die Impfung nachher nicht stattfindet, dies ist ein Novum. Ob hier eine Vergütung von 3,82€ angemessen ist, lass ich mal so stehen (bei 5 Minuten, und eine solche Beratung dauert sicher länger, ist das ein Stundenlohn von 46€. Den Handwerker möchte ich sehen…). Außerdem wird die Ziffer gestrichen, wenn später die Impfung stattfindet, als ob wir dann am eigentlichen Impftermin nicht noch einmal beraten würden.
Neue STIKO-Empfehlung
*GOP = Gebührenordnungsposition
(c) Bild bei Ryan Boren/ Flickr (unter CC-Lizenz 2.0. Generic Attribution Deeds)
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https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/pharmazie/rsv-prophylaxe-auch-bei-aelteren-saeuglingen-moeglich/
Hier mal eine aktuelle Mitteilung zu dem Problem
Danke, alles vollumfänglich dargestellt! Die Impfung einer Katze beim Tierarzt ist dort mit 48 Euro zu vergüten. Daran kann man den ablesen, was Kinder unserer Gesellschaft so wert sind.
Du hat allerdings eine Sache nicht erwähnt:
Lauterbachs Gesetz bezieht sich auf ALLE Kinder im ersten Lebensjahr.
Die Zulassung von Beyfortus gilt für die ERSTE RSV-Saison. Diese Saison wird vom RKI bestimmt und geht von Oktober bis März. Laut KBV ist somit die Immunisierung der Kinder, die bis einschließlich 31.03.24 geboren wurden ein off-Label-Use, da diese jetzt bereits in der zweiten Saison sind. Off-Label-Use darf ein Medikament präventiv jedoch nicht zulasten der GKV verordnet werden!
Ergo: bis einschl. 31.03. geboren: Keine Immunisierung, ab 01.04. geboren: Immunisierung.
Es gibt mehr Fragen und Probleme als Lösungen. Alles mit der glühend heißen Nadel gestrickt. Kosten für Impfstoff 450 Euro von dem ein erheblicher Teil in den Bundeshaushalt zurückfließt und der Apotheker bekommt für das Bestellen mehr Geld als wir fürs Impfen und Aufklären.
Mein Sohn wurde am 27.02. geboren, hat zwei deutlich ältere Geschwister auf einer sehr großen Schule. Hatte in seiner „ersten Saison“ definitiv kein RSV. Krankenkasse würde den Impfstoff zahlen wenn Arzt es befürwortet. Kinderarzt weigert sich zu impfen, da nicht „erste Saison“. Sehe ihn und mich – also, Babysohn und mich – schon im Krankenhaus mit RSV im Winter. Obwohl es vermieden werden könnte. Zum kotzen…
Damit verhält er sich de jure korrekt. Der Fehler liegt hier bei Sanofi! Die Verwendung eines Medikaments außerhalb der Zulassung ist extrem heikel und Haftungsfrage ein enormes Problem für den Kollegen! Auch die Krankenkasse steht hier auf maximal dünnem Eis, denn sie darf gem. SGB dieses Medikament nicht erstatten!
Dann kann der*die Sachbearbeiter*in ja froh sein, dass sie nicht in die Verantwortung genommen wird. Gut, dann ärgere ich mich jetzt über Sanofi statt über die Arztpraxis.
Naja, du musst dich auch über Sanofi nicht ärgern, denn diese Einschränkung gilt nun mal leider nur für dieses Jahr, alle, die ab 01.04.24 geboren sind und noch werden werden ja immunisiert. Das Problem ist, dass man eine Erwartungshaltung geschaffen hat, die aber nun für die unter einem Jahr und bis 31.03. geborenen nicht erfüllt werden kann.
Der Apotheker bekommt etwa 6,35 €.
Das ist auch nicht mehr.
§3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, … Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro … sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis …
Und weil 8,35 € natürlich viel zu viel ist bekommt die Krankenkasse den Kassenabschlag von 2,00 € wieder zurück.
Ich verdiene also 6,35 € bei gesetzlich Versicherten Patienten pro Medikament.
– Ja, die Sache mit dem Tierarzt stimmt mich auch immer fröhlich (wir haben Hund und Katze)
– Lauterbach hat aber wenig damit zu tun, ist ja eine STIKO-Empfehlung, die nach Zulassung des Antikörpers erwartbar war – wenn auch logistisch viel zu spät ausgesprochen wurde
– In der FI von Beyfortus steht immer noch die Zulassung für Kinder in der 2. Saison, wenn sie Risiken haben